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Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO für genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012008010000

Gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können Sie bestimmte Gebäude und die dazugehörigen Nebenanlagen in bestimmten Bebauungsplangebieten auch ohne Baugenehmigung realisieren.

In diesen Fällen hat Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser mit Ihrer Vollmacht lediglich vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Im Zuge der Antragstellung sind die vollständigen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung und – falls erforderlich – die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes auf dem Portal hochzuladen.

Voraussetzungen

Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich im Sinne des § 62 NBauO genehmigungsfrei errichtet werden darf,

  • müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten oder notwendige Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen bereits erteilt sein,
  • muss die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats bestätigen, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,
  • müssen die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 geprüft und bestätigt worden sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zum Bauvorhaben, Bauherr/-in, Erschließung etc. sowie vollständige Bauvorlagen, die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt wurden und auf dem Online-Portal hochgeladen werden
  • wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes

Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung der Gemeinde sowie – soweit erforderlich – über die Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt.

Die Baumaßname darf mehr als drei Jahre, nachdem sie zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt werden.

Weitere Informationen

Mitteilungen nach § 62 NBauO können grundsätzlich nur durch eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/-in eingereicht werden. In diesen Fällen hat sich der/die Bauherr/-in gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese/n vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des/der Entwurfsverfassers/-in rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Der/Die Bauherr/-in erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit diesem Verfahren wird der Verfasserin beziehungsweise dem Verfasser des Entwurfs eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur diese Person für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.

Für die Bauherrin oder den Bauherrn, der grundsätzlich nach § 62 NBauO genehmigungsfrei bauen kann, besteht eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.

Formulare

Rechtsgrundlage