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Errichtung einer Kleinkläranlage: Erlaubnis und Betrieb

Nicht jedes Grundstück im Landkreis Ammerland kann an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden. Das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser muss in einer eigenen Kleinkläranlage mit einer mechanischen und biologischen Reinigungsstufe behandelt werden. Hierfür sind die Grundstückseigentümer verantwortlich.

Dauerhaft werden im Landkreis Ammerland derzeit ca. 3.400 Haushalte dezentral entsorgt. Ob und ggf. welche Ortsteile noch zentral erschlossen werden, erfahren Sie im Bauamt Ihrer Gemeinde- /Stadtverwaltung.

Voraussetzung
Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser bedeutet eine Belastung des Gewässers und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn im Ablauf der Kleinkläranlage die im Abwasser enthaltenen Schadstoffe festgelegte Grenzwerte nicht überschreiten.

Bevor bauliche Veränderungen an der Kleinkläranlage durchgeführt werden, sind die beabsichtigten Maßnahmen dem Landkreis Ammerland – untere Wasserbehörde – rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Antragsformular (Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Kleinkläranlage)
  2. Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte vom Katasteramt Westerstede
  3. Grundstücksplan mit Darstellung der Hausentwässerung, Standort der neuen Klärgrube, der Oberflächen- /Dachentwässerung sowie der Einleitstellen (Graben / Versickerung) im Maßstab 1 : 500
  4. Bautypennachweis der Vorklärung
  5. Bautypennachweis der Nachklärung (biologische Reinigungsstufe)
  6. Klärtechnische Berechnung des Herstellers
  7. Erklärung der Einbaufirma

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten (Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen) für diese Erlaubnis sind in der jeweils gültigen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen festgelegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach Ablauf des 15-jährigen Bestandschutz ist eine Kleinkläranlage grundsätzlich an den aktuellen Stand der Technik anzupassen, bzw. vollständig zu erneuern.

Allerdings kann eine Kleinkläranlage auch nach 15 Jahren Betriebsdauer unverändert weiter betrieben werden, wenn diese noch den aktuellen Anforderungen entspricht, im Rahmen der Wartung instandgehalten wurde, keine baulichen oder technischen Mängel vorliegen und die Ablaufgrenzwerte der Abwasserverordnung nicht überschritten werden.

In diesem Fall kann die Gültigkeit der bisherigen Einleitungserlaubnis auf Antrag des Betreibers um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ein ordnungsgemäßer Kleinkläranlagenbetrieb ist Voraussetzung für eine lange Lebensdauer der Anlage sowie für gute und stabile Reinigungsleistungen, die dem Gewässerschutz Rechnung tragen.

Der ordnungsgemäße Betrieb von Kleinkläranlagen beinhaltet eine regelmäßige Eigenkontrolle durch den Betreiber, eine regelmäßige Wartung und ggf. erforderliche Instandsetzungen durch geschultes Fachpersonal, sowie eine rechtzeitige Fäkalschlammabfuhr durch die Gemeinde- /Stadtverwaltung. Die Betriebsanweisungen der Hersteller und die Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) sind dabei zu befolgen. Eine Überwachung erfolgt durch die untere Wasserbehörde.