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Bauaufsichtliche Gefahrenabwehr

Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind.

Dies gilt umso mehr, wenn von dem rechtswidrigen Zustand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In diesem Fall kann das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein und ein bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund der Gefährdungslage zwingend geboten sein.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten ist ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht. Es steht dann im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob aufgrund des Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht ein Einschreiten geboten und verhältnismäßig ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden im Regelfall keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Maßnahme, zu der angehört bzw. die angeordnet worden ist, sollte zur Vermeidung weiterer kostenpflichtiger Anordnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist umgesetzt werden.

Rechtsgrundlage