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Wohnungsbau Förderung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Als Träger eines Neubaus, Aus- oder Umbaus von Wohnungen, Wohngruppen oder Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren, Menschen mit Behinderungen und hilfe- und pflegebedürftigen Menschen können anfänglich zinsfreie Darlehen als staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bezogen werden. Bauvorhaben für „Betreutes Wohnen“ haben Vorrang. Gefördert werden auch Maßnahmen zur energetischen Modernisierung.

Voraussetzungen

  • Die geförderte Wohnung darf zwanzig oder dreißig Jahre lang nur an ältere Menschen (ab sechzig Jahre), Menschen mit Behinderungen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens fünf Prozent) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegrad 2 und höher) vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen können, die belegt, dass deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  • Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
  • Das Minimum an Eigenleistung soll 25 Prozent der Gesamtkosten, in Einzelfällen mindestens jedoch 15 Prozent betragen.
  • Eine energetischer Modernisierung wird nur für Mietwohnraum, der bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden ist, gefördert.

Wer kann eine Förderung erhalten:

Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften können eine Förderung erhalten.

Was kann gefördert werden:

  • Neubau
  • Ausbau und Umbau oder Erweiterung
  • energetische Modernisierung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden verschiedene Unterlagen benötigt. Antragsteller wenden sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von ein Prozent des bewilligten Darlehensbetrages erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung einer Förderzusage darf noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden sein.

Rechtsgrundlage

§ 2 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)

Wohnungsbau Förderung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung

Daneben bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfW) für den altersgerechten Umbau von Wohnraum zinsgünstige Darlehen als weitere Förderungsmöglichkeit an. Mit verschiedenen Bausteinen kann insbesondere älteren Menschen innerhalb der angestammten Wohnung und des gewohnten sozialen Umfeldes eine weitgehend barrierefreie, zumindest jedoch barrierereduzierte Nutzung ermöglicht werden.

Informationen zu Förderprogrammen auf den Seiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Informationen zur Wohnraumförderung auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Informationen zur Wohnraumförderung auf den Seiten der NBank

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