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Entsorgung bei Gewerbebetrieben - allgemeine Hinweise

Die Entsorgung von Gewerbeabfällen wird in der Gewerbeabfallverordnung  geregelt. Die novellierte und verschärfte Gewerbeabfallverordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten und setzt die fünfstufige Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes um.

Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, in zweiter Stufe möglichst für eine Wiederverwendung vorzubereiten und in dritter Stufe zu recyceln. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie einer energetischen Verwertung zuzuführen und als letzte Möglichkeit zu beseitigen.

Die Gewerbeabfall-Verordnung schreibt die Getrennthaltung verschiedener Abfallarten vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (zum Beispiel für Elektroaltgeräte, Batterien, Holz).

Die Verordnung gilt für die Bewirtschaftung (Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung) von

  • gewerblichen Siedlungsabfällen (hausmüllähnliche Gewerbeabfällen) und
  • bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Sie gilt für alle Erzeuger und Besitzer der genannten Abfälle sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter (Pflichtrestmülltonne) gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.

Für Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen gibt es Sonderregelungen. Für sie entfallen teilweise die nachfolgend beschriebenen Dokumentationspflichten (Bau- und Abbruchabfälle unter zehn Kubikmeter).

Informationen und Auskünfte erhalten Sie auch über die Industrie- und Handelskammer Oldenburg unter www.ihk-oldenburg.de, die Handwerkskammern und die Innungen.