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Gewerbliche Siedlungsabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle werden in der Praxis auch als „hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“ bezeichnet. Es sind Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten stammen, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.

Gewerbliche Abfallerzeuger sind beispielsweise Industrie, Handel und Handwerk, Freiberufler, öffentliche Einrichtungen wie Verwaltungen, Schulen, Kindergärten und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Gastronomie, Hotelgewerbe, Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Büros und Kanzleien.

Nicht zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen allerdings Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen – wie Haus- und Sperrmüll aus Wohnheimen, Schrebergärten, Wochenendhäusern, Ferienwohnungen, von Campingplätzen – sowie gefährliche Abfälle, sogenannte Sonderabfälle.

Es ist ein erklärtes abfallwirtschaftliches Ziel, Abfälle vorrangig zu verwerten. Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau – und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung ) schreibt dafür die Rahmenbedingungen fest, insbesondere die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten, die bei der Verwertung von Abfällen gewerblicher Herkunft beachtet werden müssen.

Welche Abfallarten müssen getrennt gesammelt werden?

Nach § 3, Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung sind die folgenden Wertstoffe von den Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern und vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Abfallfraktionen, die "nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind"

Innerhalb der einzelnen Abfallfraktionen kann eine weitergehende getrennte Sammlung erfolgen (etwa Altglas nach Farben, verschiedene Papierqualitäten). Es besteht ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle.

Die Gewerbeabfallverordung verlangt eine Dokumentation dieser Getrennthaltungen.

Welche Ausnahmen von einer Getrennthaltung gibt es?

Nach § 3, Absatz 2 Gewerbeabfallverordnung entfallen die Pflichten zur Getrennthaltung, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion (Monobehälter) technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der einzelnen Abfallbehälter nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern erreichbar sind und befüllt werden, somit die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die getrennte Sammlung, wenn die Kosten dafür, insbesondere aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ebenfalls zu dokumentieren.

Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage

Wenn die genannten Abfallarten aus den erwähnten Gründen nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (§ 4, Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung).

In diesen Anlagen findet dann die Sortierung statt, um aus den Abfallgemischen Wertstoffe in gleicher Menge und stofflicher Reinheit für das Recycling zu gewinnen.

In diesen Gemischen dürfen nicht enthalten sein:

  • Abfälle aus humanmedizinischer oder tierärztlicher Versorgung und Forschung
  • Bioabfälle und Glas (nur in Ausnahmefällen, wenn sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern)

Abfallerzeuger und -besitzer müssen sich bei der Übergabe der Gemische vom Betreiber der Sortieranlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage die neuesten technischen Anforderungen erfüllt (Sortierquote mindestens 85 Prozent; Recyclingquote von 30 Prozent, Aussortierung vorgegebener Abfallfraktionen, siehe § 6).

Auch die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage ist ausdrücklich zu dokumentieren.

Wann entfällt die Pflicht zur Sortierung von Abfallgemischen?

Nach § 4, Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung entfällt die Pflicht zur Sortierung von Abfallgemischen, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert (zum Beispiel energetische Verwertung).

Die Pflicht zur Sortierung entfällt ebenfalls für Abfallerzeuger, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.

Das Abweichen von der Pflicht der Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage sowie die Erfüllung der Getrenntsammlungsquote von 90 Prozent sind zu dokumentieren.

Zuführung von Abfallgemischen zu einer energetischen Verwertung

Werden die Abfallgemische aus den erwähnten Gründen (technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar) keiner Vorbehandlungsanlage zugeführt, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

In diesen Gemischen dürfen nicht enthalten sein:

  • Abfälle aus humanmedizinischenr oder tierärztlicher Versorgung und Forschung
  • Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle (nur in Ausnahmefällen, wenn sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern)

Auch die Zuführung zu einer energetischen Verwertungsanlage ist ausdrücklich zu dokumentieren.

Wie sind die Dokumentationspflichten zu erfüllen?

Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle haben alle vorgeschriebenen Entsorgungswege zur Bewirtschaftung der Abfälle zu dokumentieren, zum Beispiel:

  • nach § 3, Abs. 3 für die getrennte Sammlung der Einzelfraktionen durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
  • für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls festgehalten sein muss,
  • nach § 4, Abs. 2 und 5 für die Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage oder der Zuführung zu einer hochwertigen und schadlosen sonstigen, insbesondere einer energetischen Verwertungsanlage, durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt,
  • für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung beziehungsweise zur Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage durch die Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (geringe Mengen, keine Verwertungsverfahren, unverhältnismäßig hohe Kosten),
  • für den Nachweis der "Getrenntsammlungsquote von 90 Masseprozent" hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen.

Alle Dokumentationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen – gegebenenfalls auch elektronisch – vorzulegen.