Bau- und Abbruchabfälle
Bau- und Abbruchabfälle fallen in vielen Unternehmen nur selten oder nur anlassbezogen an. Die nachfolgenden Vorgaben gelten jedoch nicht nur für das Baugewerbe, sondern generell beim Anfall von gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen (gemäß Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung).
Die Vorgaben für die Sammlung der gewerblichen Siedlungsabfälle bleiben bestehen.
Ähnlich wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen gelten dann die nachfolgenden abgestuften Regelungen.
Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit einem Gesamtabfallanfall von maximal zehn Kubikmetern entfallen allerdings die Dokumentationspflichten.
Welche Abfallarten müssen getrennt gesammelt werden?
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen nach der neuen Gewerbeabfallverordnung die folgenden zehn Abfallfraktionen jeweils getrennt auf den Baustellen sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen (§ 8, Absatz 1):
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der Abfallfraktionen vornehmen.
Gefährliche Abfälle dürfen nicht untergemischt werden.
Eine Dokumentation dieser Getrennthaltung ist vorgeschrieben.
Welche Ausnahmen von einer Getrenntsammlung gibt es?
Die Pflichten zur getrennten Sammlung entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion in Monobehältern technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 8, Absatz 2).
Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der einzelnen Abfallbehälter nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der mineralischen Abfälle Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik ist auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die getrennte Sammlung, wenn die Kosten dafür, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ebenfalls zu dokumentieren.
Zuführung von Abfallgemischen zu Behandlungsanlagen
Wenn die genannten Abfallarten aus den erwähnten Gründen nicht getrennt gehalten werden, sind die Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle nach § 9, Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung verpflichtet,
- nicht mineralische Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle – einschließlich Legierungen – oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage (zum Beispiel Sortierung, Zerkleinerung ) zuzuführen – Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik dürfen nur soweit enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern,
- mineralische Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage (Herstellung von Gesteinskörnungen als Ersatzbaustoffe) zuzuführen und
- gemischte Bau- und Abbruchabfällen unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
In den genannten Gemischen (Punkt 1 und Punkt 2) dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Der Abfallerzeuger muss sich im Vorfeld vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent erreicht wird oder dass die Aufbereitungsanlage die definierten Gesteinskörnungen herstellt.
Die Zuführung der Abfallgemische zu einer Vorbehandlungsanlage oder einer Aufbereitungsanlage ist ebenfalls zu dokumentieren.
Wann entfällt die Pflicht zur Sortierung von Abfallgemischen?
Die Pflicht zur Zuführung der Abfallgemische entfällt nach § 9, Absatz 4 Gewerbeabfallverordnung, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert.
Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht durch entsprechende Belege (zum Beispiel auch Preisvergleiche).
Anderweitige hochwertige Verwertung der Abfallgemische
Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage aus den genannten Gründen entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische getrennt von anderen Abfällen unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen:
- Nicht mineralische Gemische können einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
- Mineralische Gemische könnten als Deponieersatzbaustoff Verwendung finden.
Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation verlangt.
Wie sind die Dokumentationspflichten zu erfüllen?
Die Dokumentationspflichten sowie die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit bei den Bau- und Abbruchabfällen, sind denen der gewerblichen Siedlungsabfälle weitgehend vergleichbar und nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; gegebenenfalls auch elektronisch.
Die angeführten Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle zehn Kubikmeter nicht überschreitet.
Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle haben alle vorgeschriebenen Entsorgungswege zur Bewirtschaftung der Abfälle wie folgt zu dokumentieren, zum Beispiel
- nach § 8, Absatz 3 für die getrennte Sammlung der Einzelfraktionen durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
- für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat,
- nach § 9, Absatz 6 für die Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungs- beziehungseise einer Aufbereitungsanlage sowie für die Zuführung zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt,
- für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sowie zur Zuführung von Abfallgemischen zu einer Behandlungsanlage durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (geringe Mengen, keine Verwertungsverfahren, unverhältnismäßig hohe Kosten).