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Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012001001000

Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen sind grundsätzlich verfahrensfrei und bedürfen damit keiner Genehmigung.

Ausnahme: 
Abbruch und Beseitigung eines Hochhauses (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 Metern) oder eines nicht im Anhang der NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage sind uns vor Durchführung der Maßnahme über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung anzuzeigen (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO).

Wir bestätigen Ihnen die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Abbruchanzeige.

Voraussetzungen

Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer nicht im Anhang der NBauO genannten baulichen Anlage dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats durchgeführt werden, nachdem wir Ihnen die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Abbruchanzeige bestätigt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einfacher Lageplan, in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen dargestellt ist
  • Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners i. S. von § 65 Abs. 4 der NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlage, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach Ablauf eines Monats nach Erhalt einer Bestätigung über die vollständige und mängelfreie Abbruchanzeige darf mit der Baumaßnahme begonnen werden.

Weitere Informationen

Sämtliche Bescheide werden durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des Antragstellers/der Antragstellerin rechtlich verbindlich bekanntgegeben. In den Fällen, in denen der Antrag durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser gestellt wird, hat sich der Bauherr/ die Bauherrin gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese/n vertreten zu lassen. Der Bauherr/Die Bauherrin erhält dann gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rechtsgrundlage