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Vaterschaftsanerkennung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99133001026000

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei der Beistandschaft und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch die Beistandschaft oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an eine/n der zuständigen Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen im Standesamt Ihrer Wahl (Gemeinde/Stadt) oder in der Beistandschaft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere beider Elternteile
  • Geburtsnachweis des Kindes

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Urkunden werden auch bei den Standesämtern der Städte und Gemeinden sowie bei Amtsgerichten und Notaren aufgenommen.

Rechtsgrundlage

  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB