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27.03.2020

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Abeitgebern bei Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Die Entscheidung über den Stundungsantrag liegt bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an die jeweils zuständige Krankenkasse. Sind in einem Betrieb mehrere Krankenkassen vertreten und sollen die Beiträge für alle Beschäftigten des Unternehmens gestundet werden, ist ein Stundungsantrag an jede Krankenkasse zu stellen. Der Antrag auf Stundung ist formlos an die Krankenkassen zu richten. Ein Muster für die Beantragung der Stundung finden Sie u. a. auf der Webseite der Handwerkskammer Oldenburg.

Informationen & Kontakte:
GKV Spitzenverband mit FAQ's