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Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99013005026000

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge nur unter der Voraussetzung zu, dass beide die elterliche Sorge zusammen übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Dies muss bei der Beistandschaft oder vor einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass bereits eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Wichtiger Hinweis:
Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Eine entprechende Bescheinigung kann durch die Beistandschaft ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an eine/n der zuständigen Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen in der Beistandschaft.

Soweit ein Kind im Ausland geboren wurde, stellt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Auskunft über Alleinsorge) aus. Dazu wenden Sie sich bitte an die 

Stadtverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bernhard-Weiß-Str. 6
10178 Berlin
E-Mail: nationales.sorgeregister@senbjf.berlin.de
  

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung (gegebenenfalls)
  • Personalausweis beziehungsweise sonstige Ausweispapiere 

Rechtsgrundlage