Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt

Infektionsschutzbelehrung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99003002022000

Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

Welche Fristen muss ich beachten?

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Wer benötigt eine Belehrung?

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (per Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder generell in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Folgende Lebensmittel gehören in diesen Bereich:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindnahrung
  • Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener beziehungsweise nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die oben genannten Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

  • Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
  • Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
  • Schulpersonal, Eltern, Schülerinnen und Schüler, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie bespielsweise die Essenausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend – mindestens einmal im Jahr – oder über mindestens drei Tage Dauer durchgeführt wird

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt 26 Euro zuzüglich 1 Euro für Auslagen. Eine Rechnung wird Ihnen im Anschluss zugeschickt.

Inhalt und Dauer der Belehrung

Nach erfolgter Online-Anmeldung finden sich die Teilnehmer circa 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin an der Anmeldung des Gesundheitsamtes, Lange Straße 36, 26655 Westerstede ein.

  • Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein ist zum vereinbarten Belehrungstermin mitzubringen.
  • Die Belehrung ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.
  • Dauer der Belehrung circa 45 Minuten.
  • Im Anschluss an die Belehrung erhalten die Teilnehmer die benötigte Bescheinigung.
  • Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
  • Die Wiederholungsbelehrungen im Abstand von zwei Jahren müssen durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und sind auch von diesem zu dokumentieren.
  • Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!

Rechtliche Grundlagen