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Veranstaltungen - Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelwerken sind Veranstaltungen in der Regel als Freizeitveranstaltungen im Sinne der Niedersächsischen Freizeitlärmrichtlinie zu beurteilen. Nach diesem Regelwerk wird der Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr als Nachtzeit festgelegt, in dem ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht. Störungen in der, umgangssprachlich als „Nachtruhe“ bezeichneten, Nachtzeit u. a. durch Veranstaltungen sind daher grundsätzlich unzulässig.

Auf Antrag besteht die Möglichkeit, durch die zuständige Stelle eine Ausnahme von diesem Verbot zuzulassen. Eine Ausnahme ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Ausnahmen wären u.a. denkbar, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse (z. B. Messen, Märkte oder Volksfeste) liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag
  • Veranstaltungsplan (z.B. mit Darstellung von Bühnen, Theken, Fahrgeschäften, Lautsprecheranlagen, Stellplatzanlagen, etc.)
  • Veranstaltungsbeschreibung (u.a. mit Veranstaltungszeiten; Besucheranzahl, die gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände zu erwarten sind; Geräuschquellen wie Beschallungsanlagen, Lautsprecher, Fahrgeschäften, Stellplatzanlagen für PKW; ggf. Historie der Veranstaltung; etc.)
  • Begründung der Ausnahme
  • Beschreibung möglicher baulicher, maschineller oder organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen, die in der Vergangenheit bereits genutzt worden sind

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung von Ausnahmengenehmigungen von der Einhaltung der Nachtruhe für Veranstaltungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden.

Rechtsgrundlage