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Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99108031002000

Die Städte und Gemeinden im Landkreis Ammerland überwachen auf ihrem jeweiligen Gebiet den ruhenden Verkehr. Dabei festgestellte Ordnungswidrigkeiten (wie z. B. Parkverstöße) werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Die Zuständigkeit liegt bei den Ordnungsämtern. Die Sachbearbeitung erfolgt durch den Landkreis.

Verfahrensablauf

Im Bußgeldverfahren (ab 60 Euro Geldbuße) wird dem Betroffenen ein konkreter Tatvorwurf unterbreitet und zunächst Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird. Wird der Tatvorwurf in vollem Umfang aufrechterhalten, ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen. Aber: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde eingegangen sein. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich, jedoch ratsam. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht Voraussetzung.

Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch und kann in begründeten Fällen eine neue, günstigere Entscheidung treffen, das heißt die Geldbuße herabsetzen oder den Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung  vorgelegt. Das Amtsgericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Der Einspruch kann zu jeder Zeit des Verfahrens wieder zurückgenommen werden – spätestens jedoch in der Gerichtsverhandlung.

Voraussetzungen

Geahndet werden Verstöße der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. Dazu gehören alle Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer und Fußgänger.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Eingaben und Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt bis zu einer Geldbuße von 500 Euro pauschal 25 Euro, bei höheren Geldbußen dagegen fünf Prozent der Geldbuße. Auslagen für die Zustellung des Bußgeldbescheides und sonstige Kosten, die im Rahmen der Beweissicherung (beispielsweise Blutuntersuchungen, Mängel- und Unfallgutachten) entstanden sind, werden im Bußgeldbescheid gesondert aufgeführt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid (zwei Wochen nach Zustellung ohne Einspruch) ist nach Ablauf von weiteren zwei Wochen zu bezahlen. Wird diese Frist überschritten, folgt das kostenpflichtige Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Bei unbegründeter Zahlungsverweigerung kann auf Antrag Erzwingungshaft durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden. In finanzieller Notlage, die im Einzelfall vom Betroffenen nachgewiesen werden muss, kann Ratenzahlung gewährt werden. Wird bei Wirksamkeit des Fahrverbotes nicht umgehend der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben, erfolgt die Beschlagnahme durch die Polizei.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt drei Monate. Bei Verstößen gegen 24a, c StVG (Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss) tritt Verfolgungsverjährung erst nach zwölf Monaten ein. Diese Frist beginnt mit Unterbreitung des Verkehrsverstoßes an die beschuldigte Person und der damit verbundenen Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens. Bei festgestellten Verkehrsverstößen mit sofortiger Überprüfung ist die Tatzeit mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung identisch. Bei Kennzeichenanzeigen wird zunächst der Kraftfahrzeughalter ermittelt. Mit Anordnung der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Anhörungsbogens beginnt in diesen Fällen die Verfolgungsverjährung. Sie kann durch verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörde unterbrochen und somit verlängert werden.