Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt

Verwarnungsgeld

Niedrigschwellige Verstöße können mit einem Verwarnungsgeldangebot belegt werden. Eine schriftliche Verwarnung beinhaltet ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro. Das Verwarnungsgeld ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich wird seitens der Bußgeldstelle bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot unterbreitet und eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt. Damit soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren ohne weitere Kosten abschließen zu können. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, wird ein – mit weiteren Kosten verbundenes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Voraussetzungen

Geahndet werden Verstöße der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. Dazu gehören alle Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer und Fußgänger.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Eingaben und Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Erfolgt keine fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein – mit weiteren Kosten verbundenes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet oder ein Kostenbescheid zugestellt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich wird bei diesen Verstößen eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie als Betroffener mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht – das bedeutet unter Angabe des Verwendungszweckes (Aktenzeichen) – innerhalb einer Woche an den Landkreis Ammerland überweisen oder bar einzahlen.