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Tierarzneimittelüberwachung

Nutztiere, die der Erzeugung von Lebensmitteln – unter anderem Milch, Eier, Honig – dienen, dürfen nur mit dafür zugelassenen Arzneimitteln behandelt werden. Zwischen der Verabreichung von Medikamenten und der Lebensmittelgewinnung sind Wartezeiten einzuhalten. Die Arzneimittelabgabe ist in sogenannten Tierärztlichen Arzneimittel-Abgabebelegen und Arzneimittel-Anwendungsbelegen (AUA-Belege) zu dokumentieren.Die Anwendung und Aufbewahrung von Tierarzneimitteln sowie die Dokumentation wird unter anderem im Rahmen von Nutztierhaltungskontrollen überprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Tierärztlichen Arzneimittel-Abgabebelege und Arzneimittel-Anwendungsbelege (Aufbewahrungspflicht fünf Jahre) sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Rahmen von Betriebskontrollen können darüber hinaus weitere Unterlagen angefordert werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz fallen Gebühren nach Ziffer VII.2.1 der Anlage zur "Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" (GOVV) an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abgabe sowie jede durchgeführte Anwendung von Tierarzneimitteln ist unverzüglich, also tagesaktuell zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen.

Tierärztliche Arzneimittel-Abgabebelege und Arzneimittel-Anwendungsbelege („AUA-Belege“) sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Bei mit Tierarzneimitteln behandelten Tieren, die der Erzeugung von Lebensmitteln dienen, ist darüber hinaus die jeweils vorgeschriebene "Wartezeit", die Zeit der letzten Verabreichung der Arznei bis zum Zeitpunkt der Gewinnung von Lebensmitteln vom jeweiligen Tier, zu beachten.

Rechtsgrundlagen