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Anzeige- und Meldepflicht bei Tierseuchen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99110023000000

Private oder Gewerbliche Tierhalter sind verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen beziehungsweise zu melden. Anzeige- oder meldepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht darauf.

Folgende Angaben sind bei einer Anzeige hilfreich:

  • vermutete Seuche und Symptome
  • Art, Anzahl und Standort der betroffenenTiere
  • Besitzer der Tiere
  • bereits getroffene Maßnahmen
  • kürzlich erworbene oder verkaufte Tiere

Anzeigepflichtige hochansteckende Tierseuchen sind unter anderem:

  • hochpathogene aviäre Influenza, auch als „Geflügelpest“ bekannt
  • Klassische und Afrikanische Schweinepest
  • Maul- und Klauenseuche
  • Salmonellose und Tuberkulose bei Rindern

Meldepflichtige Tierseuchen sind unter anderem:

  • niedrigpathogene aviäre Influenza
  • Paratuberkulose
  • Q-Fieber

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.