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Abnahme fliegender Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.

Fliegende Bauten, die nicht unter Nr. 11 des Anhangs der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) benannt sind, sind abnahmepflichtig (beispielsweise Zelte über 75 m² Grundfläche, Karussells mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1 m/s).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Abnahme muss ein gültiges Prüfbuch des fliegenden Baus vorgelegt werden können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 6.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abnahme des fliegenden Baus ist rechtzeitig (grundsätzlich 14 Tage) vor Inbetriebnahme zu beantragen.

Rechtsgrundlage