Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.
Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.
Voraussetzungen
Es muss das öffentliche Baurecht umfassend eingehalten sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein Bauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der über die jeweilige Gemeinde bei uns eingereicht wird.
Die Bauvorlagen erstellt ein/e Entwurfsverfasser/in. Das sind Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeister/-innen (Maurer/Betonbauer/Zimmerer), Hochbautechniker/-innen und Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Rechtsgrundlage
Formulare
- Bauen - Bauantrag nach §§ 63 und 64 NBauO, (159 kB)
- Bauen - Statistischer Erhebungsbogen
- Bauen - Baubeschreibung, (106 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen, (140 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe, (139 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft, (184 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze, (185 kB)
- Bauen - Brandschutznachweis, (333 kB)
- Bauen - Kostenübenahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise, (38 kB)
- Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB, (99 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger, (632 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung, (21 kB)
- Bauen - Nachtragsbauantrag, (91 kB)
- Bauen - Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen, (131 kB)
- Bauen - Nachbarzustimmung, (94 kB)