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Baulasten: Eintragung in das Baulastenverzeichnis

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99012004023000

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde kann die Genehmigungsfähigkeit eines Antrages herbeigeführt werden, die ohne diese Baulasteintragung zugunsten des Baugrundstücks nicht gegeben wäre.

Verpflichtungserklärungen zur Eintragung von Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasterklärungen müssen von allen im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümern des belasteten Grundstückes unterzeichnet werden. Die Unterschrift der Verpflichtungserklärung kann bei uns erfolgen oder auf Wunsch auch bei einem Notar Ihrer Wahl, der Gemeinde, einem öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt.

In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen, wie bespielsweise Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von der Art der zu erklärenden Baulast und werden im Einzelfall von uns festgelegt. Bei Baulasten, die nur eine Teilfläche eines Grundstückes betreffen (bspw. Abstands-/Teilflächenbaulasten), ist zwingend ein qualifizierter Lageplan vom Katasteramt oder einer amtlichen Vermessungsstelle vorzulegen.
  • Im Rahmen der Baulasterklärung ist in jedem Fall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung und die Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind ebenso wie die Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Rechtsgrundlage