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Unterhaltsheranziehung gemäß § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben in der Regel Verwandte oder Angehörige, die ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltsansprüche von Leistungsempfängern nach dem SGB II gehen kraft Gesetzes auf den Landkreis Ammerland über.

Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger erfolgt für alle Gemeinden des Landkreises Ammerland durch die Zentrale Unterhaltsstelle im Amt für besondere soziale Leistungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Überprüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit werden in jedem Einzelfall Unterlagen von den Unterhaltspflichtigen angefordert.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei Aufforderung zur Auskunftserteilung werden Fristen gesetzt.

Rechtsgrundlage