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Zulassung einer Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. Sie als Bauherrin oder Bauherr haben dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift zu stellen. Dieser sollte regelmäßig von einer qualifizierten Entwurfsverfasserin oder einem qualifizierten Entwurfsverfasser gestellt werden. Nur bei Entwürfen einfacher Art kommt eine Antragstellung durch Sie als Bauherrin oder Bauherr in Betracht.

Die vorgenannten Anträge können im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gestellt werden. In diesem Fall ist das ausgefüllte  Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung hochzuladen.

Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, können Sie separat einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung bei uns über das Online-Verfahrensportal stellen.

Die Gemeinde muss sich grundsätzlich einverstanden erklären.

Voraussetzungen

Abweichung:
Eine bauordnungsrechtliche Abweichung kann zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Ausnahme:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Befreiung:
In begründeten Fällen, in denen der Bebauungsplan eine Ausnahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans geringfügig abgewichen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und eine Befreiung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gründe für eine Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan:

  • das Wohl der Allgemeinheit; einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden,
  • die Befreiung ist städtebaulich vertretbar,
  • die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 8 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Wenn das genehmigungsfreie Bauen nach § 62 NBauO angewendet wird und Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, sind diese vorab zu beantragen.

Formulare

Weitere Informationen

Sämtliche Bescheide werden durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des Antragstellers/der Antragstellerin rechtlich verbindlich bekanntgegeben. In den Fällen, in denen der Antrag durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser gestellt wird, hat sich der Bauherr/ die Bauherrin gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese/n vertreten zu lassen. Der Bauherr/Die Bauherrin erhält dann gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rechtsgrundlage