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Zusätzliche Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Krippen und Kindergärten Bewilligung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Eine Behinderung oder drohende Behinderung eines Kindes und den entsprechenden Bedarf an Eingliederungshilfe stellt die zuständige Stelle am Wohnort des Kindes fest. Entsprechend des ermittelten Bedarfs wird dem betroffenen Kind auf Antrag Eingliederungshilfe gewährt. Folgende Leistungen sind möglich:

  • Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in Krippen – Kinder mit und ohne Behinderung unter drei Jahren werden in integrativen Krippengruppen gemeinsam betreut. Die Kinder mit Behinderung können ergänzend zu den Leistungen der Krippe Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben.
  • Integrative Kindergartenbetreuung – das Angebot einer integrativen Kindergartenbetreuung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres. In einer integrativen Kindergartengruppe werden Kinder mit Behinderungen und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut. Wenn die Betreuung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes in einer integrativen Gruppe beispielsweise wegen zu großer Entfernungen nicht realisiert werden kann, kann die Betreuung in Form von Einzelintegration in einer Regelkindergartengruppe in Betracht kommen.
  • Heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit einer geistigen Behinderung beziehungsweise einer Körperbehinderung – der heilpädagogische Kindergarten bietet eine Betreuung und Förderung für Kinder, die eine geistige oder körperliche Behinderung haben oder davon bedroht sind und einen teilstationären Förderbedarf haben, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr an.
  • Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung – teilstationäre Einrichtungen, in denen Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung, in der Regel nach Vollendung des dritten Lebensjahres, betreut werden. In diesen Sonderkindergärten werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen erbracht. (Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheil- und Sonderkindergärten haben sich auf die Förderung und Betreuung behinderter Kinder spezialisiert und bieten keine integrative Betreuung an).
  • Tagesbildungsstätte – Leistungen in Form von Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Tagsbildungsstätten für behinderte Menschen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen grundsätzlich keine Gebühren an.

Die Kosten der Eingliederungshilfe für die Betreuung des Kindes mit einer Behinderung werden von der zuständigen Stelle getragen. Sollte das Kind an einer Mittagsverpflegung im Kindergarten oder in der Tagesbildungsstätte teilnehmen, kann hierfür ein monatlicher Kostenbeitrag anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe ist vor Aufnahme in die Kinderkrippe beziehungsweise den Kindergarten oder die Tagesbildungsstätte zu stellen. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage