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Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft

Küchen- und Speiseabfälle sind organische Abfälle, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Verwertung zugeführt werden müssen. Im Regelfall können Küchen- und Speiseabfälle pflanzlicher Herkunft aus der Gastronomie (Obst-, Gemüse- und Salatabfälle, Kartoffelschalen, Brot und anderes) über die Biotonne entsorgt werden. Ausgenommen von der Entsorgung über die Biotonne sind jedoch Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft (unter anderem Fleisch-, Fisch- oder Geflügelreste, Eier- und Milchspeisen) aus Gastronomiebetrieben und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen).

Die Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft sind aus seuchenhygienischen Gründen über sogenannte Dranktonnen einer speziellen Behandlung und geeigneten Verwertung über zugelassene Spezialbetriebe zuzuführen und dürfen nicht mehr über die Biotonne entsorgt werden. Eine Entsorgung über die Restmülltonne ist ebenfalls nicht zulässig. Regelungen dazu finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz, in der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere im Beseitigungsgesetz für tierische Nebenprodukte („Tierisches-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ vom 28. Januar 2004).

Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Seuchenausbreitungen ist die Verfütterung von Speiseabfällen demnach generell nicht mehr zulässig. Aus Erfahrung empfiehlt die Abfallberatung die Entsorgung aller organischen Abfälle aus dem Gastronomiebereich über spezielle Verwerterfirmen.