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Medizinische Abfälle

Rechtliche Grundlagen

Bereits seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (1994; mittlerweile durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz  ersetzt) und der Einführung des europäischen Abfallverzeichnisses, ist auch die Entsorgung der Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes europarechtskonform geregelt.

Zu diesen Änderungen hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes erarbeitet und den Geltungsbereich festgelegt. Diese Richtlinie kann im Internet auf der Homepage der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall als Mitteilung Nummer 18 (2002) eingesehen und bei Bedarf heruntergeladen werden.

Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung umfasst „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung“ und die Gruppe 18 01 bezieht sich auf „Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen“.

Ausschluss von der Entsorgung über den Restmüll

Abfälle aus Arztpraxen gehören eindeutig zu diesem Teilbereich. Die dort anfallenden Abfälle sind in erster Linie dem Abfallschlüssel 18 01 04 zuzuordnen und dürfen nicht in eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage verbracht werden.

Der Landkreis Ammerland hat aus diesem Grund bestimmte Abfälle aus dem medizinischen Bereich in den Negativ-Katalog der Deponie Mansie aufgenommen:

  • Wund- und Gipsverbände
  • Wäsche, Einwegkleidung, Windeln
  • Tupfer, Aufwischtücher,
  • Ampullen, Spritzkörper, Arzneimittel,
  • Kanülen, Schläuche und Infusionsflaschen
  • sowie die in diesem Bereiche anfallenden teilweise gefährlichen Abfälle *) wie
  • spitze und scharfe Gegenstände (Kanülen, Skalpelle),
  • Körperteile, Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven,
  • Infektiöse Abfälle *),
  • Chemikalien wie Lösemittel, Entwickler, Fixierer, Röntgenbilder *),
  • zytotoxische und zytostatische Arzneimittel *).

Nach der LAGA-Richtlinie sind diese Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, mit Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung (1. Juni 2005) und aus Gründen des Arbeitsschutzes getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten und ohne jegliche außerbetriebliche Vorbehandlung (Sortierung, Siebung, Zerkleinerung) der Verbrennung zuzuführen. Eine Entsorgung über den Restmüll ist somit im Landkreis Ammerland nicht zulässig, da die angelieferten Abfälle auf der Deponie Mansie einer mechanischen Vorbehandlung unterzogen werden. 

Private Entsorger bieten für die ordnungsgemäße Entsorgung der medizinischen Abfälle entsprechende Lösungen an und halten Spezialbehältnisse vor. In der rechten Randspalte sind einige Verlinkungen zu Entsorgungsfirmen zu finden.

Auch nach der neuen Gewerbeabfallverordnung, die zum 1. August.2017 in einer verschärften Fassung in Kraft getreten ist, dürfen die vorgenannten Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht in  Gemischen mit anderen verwertbaren Siedlungsabfällen einer Vorbehandlungsanlage oder einer energetischen Verwertung zugeführt werden.