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Anzeige des Betriebes/der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99003056261000

Ab dem 31. Dezember 2020 besteht eine Anzeigepflicht für die gewerblichen Nutzerinnen und Nutzer von Anlagen/Geräten mit nichtionisierender Strahlung, sofern sie zu kosmetischen und sonstigen nicht medizinischen Zwecken am Menschen verwendet werden (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall).

Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Betreiberin/der Betreiber muss den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme beim Gesundheitsamt anzeigen.

Die Frist der Nachweispflicht für die Fachkunde wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und muss spätestens ab dem 1. Januar 2023 dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.