Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Für den Aufenthalt bei einem Familienangehörigen, dem in Deutschland nach dem 17. März 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, können Sie im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Familiennachzug beantragen.
Nachzugsberechtigt sind Angehörige der Kernfamilie, das heißt Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) und minderjährige ledige Kinder. Andere Familienangehörige (Geschwister, Onkel und Tanten) und Eltern volljähriger oder verheirateter Ausländer sind vom Nachzug ausgeschlossen.
Für die Erteilung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis müssen humanitäre Gründe vorliegen, die sowohl in der Person des in Deutschland aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten als auch in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen liegen können. Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit.
Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt (Kenntnisse der deutschen Sprache, eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit).
Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens durch das Bundesverwaltungsamt getroffen. Monatlich können 1.000 nationale Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Je nach Auslastung des Kontingents können insbesondere für den Ehegattennachzug mitunter lange Wartezeiten entstehen.
Nach Erhalt des Visums und Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt..
Voraussetzungen
- Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, wurde nach dem 17.03.2016 als subsidiär schutzberechtigt anerkannt und besitzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes).
- Sie gehören zur Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten: Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) oder minderjährige ledige Kinder
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Bei Ehe-/Lebenspartnern:
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Die Ehe/Lebenspartnerschaft wurde vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen.
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Es liegt ein für den Familiennachzug relevanter humanitärer Grund vor, beispielsweise:
- lang andauernde Trennung der Familie,
- die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder,
- bestehende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des nachziehenden Familienmitglieds im Aufenthaltsstaat,
- schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit des subsidiär Schutzberechtigten oder des nachziehenden Familienmitglieds.
- Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland). Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt.