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Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99022001017002

Anspruch haben alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder berufsbildende Schule in Sinne des § 2 BAföG besuchen.

Hierzu zählen:

  • Berufsfachschulen, die eine berufsqualifizierende Ausbildung beinhalten (zum Beispiel Sozialassistenz, Kaufmännische Pflegeassistenz, Technische Assistenz für Informatik)
  • Berufsfachschulen, die eine allgemeinbildende Höherqualifizierung ermöglichen (zum Beispiel Fachoberschule mit vorheriger Berufsausbildung)
  • Fachschulen, die eine vorherige Berufsausbildung erfordern (zum Beispiel Meisterschule im Grünen oder Fachschule für Sozialpädagogik)

Bei der Vielschichtigkeit der einzelnen Schul- und Ausbildungsgänge ist eine vollzählige Aufzählung an dieser Stelle nicht möglich. Bei Fragen hilft das Amt für Ausbildungsförderung weiter.

Der Antrag kann von der Schülerin oder dem Schüler selbst – sofern das 15. Lebensjahr vollendet ist – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Es ergeht ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen. Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der genaue Bewilligungszeitraum für die Förderung kann dem Bescheid entnommen werden.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen gefördert. Beim Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.

Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin beziehungsweise des Schülers und – da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt – vom Einkommen der Eltern, gegebenenfalls auch des Ehegatten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft von der Partnerin beziehungsweise vom Partner ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

www.bafoeg-digital.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensnachweise der Eltern
  • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr oder gegebenenfalls Arbeitslosenbescheid

Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag.
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten und sind auch auf den Internetseiten des BMBF zu finden www.bafög.de.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei rechtzeitiger Antragstellung, das heißt vor Beginn der Ausbildung, wird die Ausbildungsförderung frühestens von Beginn des ersten Ausbildungsmonats an geleistet.

Rechtsgrundlage

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.