Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax oder E-Mail möglich.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Frist
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Rechtsgrundlage(n)
Gebühren
- Für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr: EUR 105,00 (innerhalb der Nahezone) / EUR 270,00 (außerhalb der Nahezone)
- Für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Gebühr: EUR 37,50 (innerhalb der Nahezone) / EUR 45,00 (außerhalb der Nahezone)