Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsguts im Versteigerergewerbe Zulassung
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Die Versteigerin/der Versteigerer muss für die Dauer von mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn den bietenden Personen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
Die alternative Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts durch die bietenden Personen kann durch Bereitstellung eines Kataloges, der das Versteigerungsgut dokumentiert, erfolgen.