Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Das Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.
Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.
Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.
Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.
Voraussetzungen
Es muss das öffentliche Baurecht umfassend eingehalten sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Formulare
- Bauen - Statistischer Erhebungsbogen
- Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag, (108 kB)
- Bauen - Baubeschreibung, (105 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen, (126 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe, (135 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft, (166 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze, (185 kB)
- Bauen - Brandschutznachweis, (323 kB)
- Bauen - Kostenübernahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise, (38 kB)
- Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB, (99 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger, (632 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung, (21 kB)
- Bauen - Nachbarzustimmung, (94 kB)
- Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners, (57 kB)
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
Weitere Informationen
In der Regel können baurechtliche Verfahren können nur durch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser eingeleitet werden. In diesen Fällen hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.
Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig per E-Mail bzw. per Nachricht an den von Ihnen gewählten Authentifizierungsdienst.
Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.