Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO

Nr. 99012008001000

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.

Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.

Als zusätzlichen Service bietet der Landkreis Ammerland eine Online-Plattform an, in der sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren können.

Voraussetzungen

Es muss das öffentliche Baurecht umfassend eingehalten sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein Bauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns eingereicht wird.

Die Bauvorlagen erstellt ein/e Entwurfsverfasser/in. Das sind Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeister/-innen (Maurer/Betonbauer/Zimmerer), Hochbautechniker/-innen und Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Formulare

Rechtsgrundlage