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Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalles beantragen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99101016012000

Wenn Ihnen nach der Anzeige eines Sterbefalls aufgrund fehlender Daten oder Nachweise noch keine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, können Sie sich die Anzeige des Todes bescheinigen lassen.

Diese Bescheinigung dient Ihnen als Nachweis, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.

Mit der Bescheinigung können Sie die ordnungsgemäße Anzeige des Sterbefalls nachweisen. Die Anzeige ist eine Voraussetzung für die Bestattung der verstorbenen Person.

An wen muss ich mich wenden?

Im Landkreis Ammerland ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständig.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt gegenüber dem Sie die Sterbefallanzeige erstattet haben. Dies ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag schriftlich oder mündlich beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt gegebenenfalls die Bescheinigung aus.
  • Das Standesamt schickt Ihnen die Bescheinigung der Anzeige per Post, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde

Voraussetzungen

  • Der Sterbefall muss gegenüber dem Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist, von Ihnen angezeigt sein.
  • Die Beurkundung des Sterbefalls muss durch das zuständige Standesamt wegen fehlender Angaben oder Nachweise zurückgestellt sein.
  • Die Bescheinigung kann nur die Person beantragen, die den Sterbefall gemeldet hat

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen

Gebühren

  • Gebühr: 15,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Variiert 

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalls ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport