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Betreuungsrecht

Nr. 99003033000000

Rechtliche Betreuung
Eine Rechtliche Betreuung wird eingerichtet, wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und keine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilt hat. In der Regel werden dann Familienangehörige durch das Gericht zum Betreuer bestellt. Aufwendige und schwierig zu führende Betreuungen werden häufig von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern übernommen. Die Betreuungsstelle hat im Betreuungsverfahren insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des Betreuungsgerichts im Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts sowie bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers / einer geeigneten Betreuerin
  • Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts und Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie der betroffenen Menschen
  • Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer

Sowohl ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen als auch Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen werden vom Betreuungsgericht und der Betreuungsstelle bei ihren Aufgaben unterstützt. Durch die örtliche Betreuungsstelle werden regelmäßig Fortbildungen organisiert. Zudem ist die Betreuungsstelle immer auf der Suche nach engagierten Bürgern und Bürgerinnen, die sich auf dem Gebiet ehrenamtlich engagieren wollen. Für entstehende Aufwendungen wie Fahrt-oder Portokosten kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,--€/jährlich beantragt werden.

Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung vermieden werden. Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft einer anderen Person erteilte Vertretungsmacht. Im Regelfall wird sie durch die Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin voraus. Der Vollmachtnehmer oder die Vollmachtnehmerin sollte in jedem Fall eine Vertrauensperson des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin sein. Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist u. a. erforderlich, wenn Eintragungen ins Grundbuch erfolgen müssen, eine Aussetzung der Ausweispflicht oder ein Personalausweis oder Reisepass beantragt werden muss. Eine Beglaubigung kann durch die örtlichen Betreuungsstellen erfolgen, aber auch bei einem Notar.

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann für den Fall der Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen die ärztliche Behandlung aussehen soll. Auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht erhalten werden, auch wenn zum Zeitpunkt der Behandlung keine Einwilligungsfähigkeit mehr gegeben sein sollte. Sollte hierzu konkreter Beratungsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.

Vordrucke zur Vorsorgevollmacht (mit und ohne Beglaubigungsvermerk) und Patientenverfügung finden Sie in der rechten Randspalte unter "Dokumente". Wünschen Sie eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift, so vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Weiterführende Informationen

Unterstützende Institutionen

Adressen von Betreuungsvereinen erhalten Sie von der örtlichen Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht am Amtsgericht. 

Rechtsgrundlage