Fahrtenbuchauflage
Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr wird in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen, dass – anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat – künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Verfahrensabauf
Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) muss vor Erlass der Fahrtenbuchauflage der Betroffene angehört werden. Die Anhörung findet erst dann statt, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Fahrerfeststellung unmöglich ist und der Halter nunmehr möglicherweise die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt bekommen soll. Im Rahmen dieser Anhörung kann der Fahrzeughalter vortragen, warum er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage nicht vorliegen. Benennt er nach Eintritt der Verfolgungsverjährung den verantwortlichen Fahrzeugführer, kann dieser Umstand allein die Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht mehr abwenden.
Voraussetzungen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gem. § 31a Abs. 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann zudem ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Fahrtenbuch zur Vorlage.
Bei Eingaben und Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
92 Euro Verwaltungsgebühr zuzüglich 3,50 Euro Zustellkosten
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fahrtenbuchauflage beinhaltet den Übergang der Verpflichtung im Fall der Veräußerung oder Stilllegung des unter Angabe des Kennzeichens genannten Fahrzeugs auf ein anderes vom Landkreis Ammerland zu bestimmendes Fahrzeug. Dies betrifft die Aushändigungsverpflichtung zu Prüfzwecken während der Führungsdauer, die Aushändigungsverpflichtung zu Prüfzwecken nach Ablauf der Führungsdauer und die Aufbewahrungsverpflichtung nach Ablauf der Führungsdauer für einen Zeitraum von sechs Monaten. Diese Begleitverfügungen der Fahrtenbuchauflage führen zu bestimmten Vorlagefristen, die der Fahrzeughalter nach Aufforderung durch den Landkreis Ammerland einzuhalten hat.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Sollte das Fahrtenbuch während der ursprünglich angeordneten Dauer nicht den Vorgaben entsprechend geführt werden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.