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Fahrverbot

Für besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Regelfahrverbot von einem bis drei Monaten Dauer vorgesehen, zum Beispiel bei

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 Stundenkilometer innerorts beziehungsweise 41 Stundenkilometer außerorts,
  • zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometer innerhalb eines Zeitraumes von zwölf  Monaten seit Rechtskraft des ersten Verstoßes,
  • Rotlichtverstoß mit Unfallfolge beziehungsweise Rotlichtverstoß nach Ablauf von einer Sekunde vor Überfahren der Haltelinie,
  • Führen eines Kfzs unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder
  • beharrliche Nichtbeachtung von Halte- und Parkvorschriften.

Verfahrensablauf

Die Wirksamkeit eines Fahrverbotes beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung (zwei Wochen nach Bescheidzustellung). Betroffene, gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde, haben die Möglichkeit sich die Frist der Vollziehung innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung auszusuchen. Die Anrechnung der Vollziehung eines Fahrverbotes beginnt erst an dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird und gilt genau einen Monat lang. Am gleichen Tag des darauffolgenden Monats darf dann wieder gefahren werden.

Übrigens: Ein in amtliche Verwahrung gegebener Führerschein wird grundsätzlich rechtzeitig und automatisch zurückgesandt.

Voraussetzungen

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führerschein zur Abgabe
  • eventuell Vollmacht (wenn Abgabe durch Dritte erfolgt)
  • eventuell Rechtsmittelverzichtserklärung (wenn der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist)

Bei Eingaben oder Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Neben den Gebühren des Bußgeldbescheides fallen keine weiteren Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gem. § 25 Abs. 2a StVG wird einem in den letzten zwei Jahren nicht mit einem Fahrverbot vorbelasteten Betroffenen eine Schonfrist von vier Monaten bis zur Abgabe des Führerscheins eingeräumt. Dies räumt dem Betroffenen ein, genügend Zeit für Vorsorgemaßregeln zu ergreifen, die ihm ohne Existenz- oder Arbeitsplatzverlust die möglichst schonende Verbüßung des Fahrverbots ermöglichen (Viermonats-Regelung).

Die amtliche Verwahrung des Führerscheins beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeht. Bei einem Versand des Führerscheins von einer nicht zuständigen an eine zuständige Behörde liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, die Vollziehung des Fahrverbots ab dem Datum der Entgegennahme des Führerscheins bei der nicht zuständigen Behörde oder aber ab Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde anzuerkennen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ein Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge aller Art; dazu gehören unter anderem auch Mofas. Wer trotz eines wirksamen Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, erfüllt einen Straftatbestand.