Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO für genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können Sie bestimmte Gebäude, die dazugehörigen Nebenanlagen und bestimmte Nutzungsänderungen auch ohne Baugenehmigung realisieren.
In diesen Fällen hat Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser mit Ihrer Vollmacht lediglich vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Im Zuge der Antragstellung sind die vollständigen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung und – falls erforderlich – die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes auf dem Portal hochzuladen.
Für die Bauherrin oder den Bauherrn, die/der grundsätzlich nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei bauen kann, besteht mit wenigen Ausnahmen eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.
Mit diesem Verfahren wird der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur diese Person für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.
Voraussetzungen
Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich im Sinne des § 62 der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei errichtet werden darf,
- müssen - soweit vorhanden - die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten oder notwendige Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen bereits erteilt sein,
- muss der Landkreis Ammerland als Untere Bauaufsichtsbehörde - soweit kein Bebauungsplan vorhanden ist - nach erfolgter Fachbehördenbeteiligung innerhalb von zwei Monaten bestätigen, dass die Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, und die Gemeinde/Stadt das Einvernehmen erteilen,
- muss die Gemeinde/Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats bestätigen, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,
- müssen die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes geprüft und bestätigt worden sein.
Mitteilungen nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können grundsätzlich nur durch eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/-in eingereicht werden. In diesen Fällen hat sich der/die Bauherr/-in gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung durch diese/n vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des/der Entwurfsverfassers/-in rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Der/Die Bauherr/-in erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zum Bauvorhaben, Bauherr/-in, Erschließung etc. sowie vollständige Bauvorlagen, die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt wurden und auf dem Online-Portal hochgeladen werden
- wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes
Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Gemeinde/Stadt bestätigt hat, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist und – soweit jeweils erforderlich -
- die Bestätigung über die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes und/oder
-
die Bestätigung, dass das Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, vorliegt und die Gemeinde das Einvernehmen erteilt hat.
Die Baumaßname darf mehr als drei Jahre, nachdem sie zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt werden.
Weitere Informationen
Seit dem 01.07.2024 können auch bestimmte Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen vorhandener Gebäude baugenehmigungsfrei, teilweise sogar im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich, umgesetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn hierfür die Erleichterungen nach § 85a Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in Anspruch genommen werden sollen.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dann zwingend in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit, Standsicherheit und Brandschutz nicht erfüllt. Insofern liegt die Verantwortung dann – wie bereits eingangs geschildert - umfassend bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser.
Sofern die Inanspruchnahme der Erleichterungen aus § 85a der Niedersächsischen Bauordnung beabsichtigt ist, ist zwingend das Mitteilungsverfahren aus § 62 der Niedersächsischen Bauordnung zu wählen. Die Wahlfreiheit, zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, entfällt in diesem Fall.