Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde
Nach dem Niedersächsischen Hundegesetz dürfen Hunde nur so gehalten werden, dass von diesen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Wenn der Landkreis Hinweise darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, wird der Sachverhalt ermittelt und der Hund beziehungsweise die Haltung des Hundes überprüft. Wenn die Überprüfung ergibt, dass „von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht“, wird der Hund als gefährlich festgesetzt.
Das Halten eines gefährlichen Hundes bedarf einer Erlaubnis durch den Landkreis Ammerland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis über den durchgeführten Wesenstest für Hunde
- Sachkundenachweis
- Nachweis einer Tierhaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes haben Hundehalterin oder Hundehalter unverzüglich eine Erlaubnis zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Nach Antragsstellung hat die Hundehalterin oder der Hundehalter der Behörde innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag um weitere drei Monate verlängert werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.