Infektionsschutzbelehrung
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Frist
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Wer benötigt eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (per Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder generell in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Folgende Lebensmittel gehören in diesen Bereich:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindnahrung
- Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener beziehungsweise nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die oben genannten Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:
- Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
- Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
- Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
- Schulpersonal, Eltern, Schülerinnen und Schüler, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
- ehrenamtliche Tätigkeiten, wie bespielsweise die Essenausgabe für Bedürftige
- Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend – mindestens einmal im Jahr – oder über mindestens drei Tage Dauer durchgeführt wird
Kosten
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
- Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Gebühr: 26,00 EUR (Vorkasse: nein)
Inhalt und Dauer der Belehrung
Nach erfolgter Online-Anmeldung finden sich die Teilnehmer circa 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin an der Anmeldung des Gesundheitsamtes, Lange Straße 36, 26655 Westerstede ein.
- Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein ist zum vereinbarten Belehrungstermin mitzubringen.
- Die Belehrung ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.
- Dauer der Belehrung circa 45 Minuten.
- Im Anschluss an die Belehrung erhalten die Teilnehmer die benötigte Bescheinigung.
- Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
- Die Wiederholungsbelehrungen im Abstand von zwei Jahren müssen durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und sind auch von diesem zu dokumentieren.
- Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!