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Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99036009069001

Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

Fachlich freigegeben durch

AG Kommunenredaktion

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung
  • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
    • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:
  • Kfz-Kennzeichenschilder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:
  • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
  • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

Team Zulassung

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Frau A. Albrecht

04488 56-1141
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 114


Frau R. Bartsch

04488 56-1160
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 116


Herr H. Boekhoff

04488 56-1140
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 114


Frau K. Dreesmann

04488 56-1170
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 117


Frau R. Fink

04488 56-1031
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 103


Frau I. Hilljegerdes

04488 56-1151
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 115


Frau M. Hots

04488 56-1041
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 104


Frau D. Lüers

04488 56-1161
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 116


Frau S. Schieritz

04488 56-1040
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 104


Frau M. Wester

04488 56-1150
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 115


Frau B. Wittje

04488 56-1150
04488 56-1179
E-Mail
Raum: 115