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Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99076006080001

Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.

Die Kriegsopferfürsorge umfasst folgende Leistungen:
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26 u. 26a BVG)
  • Krankenhilfe (§ 26b BVG)
  • Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d BVG)
  • Altenhilfe (§ 26e BVG)
  • Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG)
  • Erholungshilfe (§ 27b BVG)
  • Wohnungshilfe (§ 27c BVG)
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG)

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung, das ist in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

An wen muss ich mich wenden?

Da die Fallzahlen im Bereich Kriegsopferfürsorge stark rückläufig sind, wurden die Aufgaben zum 1. Januar 2019 auf den Landkreis Leer übertragen. Anträge werden weiterhin durch den Landkreis Ammerland entgegengenommen, die fachliche Beratung und Bearbeitung der Anträge erfolgt jedoch ausschließlich durch die Fürsorgestelle des Amtes für Teilhabe und Soziales des Landkreises Leer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise beim zuständigen Sachbearbeiter.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • formloser Antrag ist möglich
  • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.