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Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmen registrieren lassen

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen. Als „Inverkehrbringen“ gilt nach Artikel 2 Absatz 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe – gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht – sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Auch der Online-Handel ist von dieser Anzeigepflicht betroffen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Das sind beispielsweise Teller, Tassen, Besteck, Backbleche, Kochlöffel, Schneidebretter, Teefilter, Tiefkühlboxen, Ver­packungs­material (Dosen, Flaschen, Plastikbecher, Folien, Weinfässer, Brötchentüten), Geräte zur Lebensmittelherstellung (Fleischwolf, Kutter) und Zubereitung (Töpfe, Wasserkocher, Toaster).

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmen, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert ist, sowie entsprechend auch nicht für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an Endverbraucherinnen respektive Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucherin beziehungsweise den Endverbraucher abgeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Registrierung verwenden Sie bitte den Antrag, den Sie in der Randspalte unter „Dokumente“ finden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie der verantwortlichen Person
  • Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes
  • Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten
  • Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt

Welche Fristen muss ich beachten?

Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

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