Naturdenkmal
Das Naturdenkmal stellt eine Form des gebietsbezogenen Flächenschutzes und des Schutzes von Einzelschöpfungen dar.
Als Naturschutzgebiet können Gebiete festgesetzt werden, wenn sie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit schützenswert sind.
Naturdenkmale werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. In dieser Rechtsverordnung sind die Beschreibung des Gebietes und dessen Schutzzweck sowie die zum Erreichen des Schutzzweckes notwendigen Regelungen enthalten. Die Abgrenzung des Naturdenkmales wird in einer dazugehörigen Karte dargestellt.
Der Landkreis Ammerland hat derzeit 95 Gebiete beziehungsweise Einzelschöpfungen als Naturdenkmale ausgewiesen.
Rechtsgrundlage
- § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 21 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Was sollte ich noch wissen?
Die Beseitigung des Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmales führen, sind verboten.