Pflanzliche Abfälle Beseitigung durch Verbrennung
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel durch Verbrennen ist in Niedersachsen durch die Pflanzenabfallverordnung geregelt . Um eine optimale stoffliche Verwertung zu ermöglichen und Gesundheitsbelastungen zu vermeiden, sind die Bestimmungen für eine Brennerlaubnis sehr streng.
Die nach der alten Brennverordnung gewohnten offiziellen Brenntage sind abgeschafft.
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können pflanzliche Abfälle und Treibsel nur noch in Ausnahmefällen bei Vorliegen der entsprechenden Einzelgenehmigung verbrannt werden, wenn
- ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder
- es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abfällen aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist
und eine Verwertung und Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (große Mengen aus Pflegemaßnahmen, Wallhecken).
Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen von Pflanzenabfällen zum Zwecke der Beseitigung außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen, nicht jedoch das Abbrennen von Osterfeuern im Rahmen der Brauchtumspflege oder die Vorschriften zum Kompostieren.
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover, den Städten Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Antragsformular zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel nach § 2 Pflanzenabfallverordnung muss der Unteren Abfallbehörde vollständig ausgefüllt und unterschrieben zugesandt werden.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch regulär mindestens 36,00 Euro.
Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit Schadorganismen beträgt die Gebühr mindestens 24,00 Euro.
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Zulassung im Einzelfall
Gebühr: mindestens 36,00 Euro
Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung
Gebühr: mindestens 24,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anzeigefrist bei einer allgemeinen Zulassung: sechs Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
- Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung bei Schadorganismenbefall nach Nummer 2 Anlage zur Pflanzenabfallverordnung: zwei Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
Der Brenntermin wird in der Genehmigung festgelegt, kann aber witterungsbedingt nach Absprache mit der unteren Abfallbehörde verlegt werden.
Frist
Zulassung im Einzelfall
Antragsfrist : keine
Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung
Anzeigefrist : 6 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung bei Schadorganismen nach Nr. 2 Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)
Anzeigefrist : 2 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Rechtsgrundlage
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Niedersächsisches Abfallgesetz
- Pflanzenabfallverordnung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Abfälle einschließlich pflanzlicher Abfälle z. B. aus dem Garten sind vorrangig zu verwerten. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Leistung " Gartenabfall Entsorgung «.
Was sollte ich noch wissen?
Das Antragsverfahren erfasst ausschließlich pflanzliche Abfälle, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen (keine Bioabfälle).
- Die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur Verbrennung vorgesehenen pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind.
- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und des Wohles der Allgemeinheit sind grundsätzlich Mindestabstände einzuhalten:
im Allgemeinen 50 Meter zu Gebäuden, jedoch 100 Meter zu
-
- Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder mit weicher Bedachung,
- öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,
- Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
- Zeltplätzen oder anderen Erholungseinrichtungen,
- Energieversorgungsanlagen, wenn die pflanzlichen Abfälle in Haufen verbrannt werden,
und 300 Meter zu Kranken- und Pflegeanstalten.
- Im Rahmen der Antragstellung ist durch den Antragsteller schlüssig darzulegen, dass eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Zur Beurteilung der Frage, ob der Abfallwirtschaftsbetrieb in der Lage ist, die pflanzlichen Abfälle zu entsorgen, ist die Menge der zu verbrennenden Abfälle erforderlich.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle oder Treibsel ohne Zulassung im Einzelfall oder ohne allgemeine Zulassung außerhalb von Anlagen verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld bestraft.
Verfahrensablauf
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Voraussetzungen
- Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen und
- werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind,
- das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft werden nicht beeinträchtigt und
- es besteht kein Verbrennungsverbot.
Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung im Einzelfall :
Eine Verwertung und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind technisch nicht möglich oder können wirtschaftlich nicht zugemutet werden.
Zusätzliche Voraussetzung für die allgemeine Zulassung :
Der pflanzliche Abfall besteht aus den in der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) bestimmten Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen.