Prüfung bautechnischer Nachweise (Statik)
Nicht für alle Arten und Nutzungen von baulichen Anlagen müssen bautechnische Nachweise zur Prüfung eingereicht werden. Die Erforderlichkeit der Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude und bauliche Anlagen ist in § 65 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt. Sie erfolgt entweder durch unsere eigenen – je nach Auslastung und Schwierigkeitsgrad – oder durch die Beauftragung externer Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik.
Zudem werden bei Gebäuden und baulichen Anlagen entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad örtliche Abnahmen der tragenden Konstruktion angeordnet. Diese beinhalten neben der Abnahme der Bewehrung und der Stahlkonstruktion auch die Abnahme von Konstruktionen aus Nagelplattenbindern.
Voraussetzungen
Nach § 12 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zu den bautechnischen Nachweisen gehören in Abhängigkeit von der Baumaßnahme:
- Standsicherheitsnachweise
- Brandschutznachweise
Diese Unterlagen sind grundsätzlich mit den Bauantragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung oder vor der Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO sind die statischen Unterlagen grundsätzlich vor der Mitteilung einzureichen.