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Registrierung von Lebensmittelunternehmen

Lebensmittelunternehmer, welche "auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind", sind nach EU-Recht verpflichtet, ihren Betrieb registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden.
Zu den registrierungspflichtigen Betrieben gehören alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben. Dazu gehören neben der Gastronomie auch landwirtschaftliche Betriebe, Kühlhäuser und Einzelhandel sowie Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben.

Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, benötigen darüber hinaus eine EU-Zulassung. Hierzu gehören in der Regel Schlachtberiebe, Fleischzerlegebetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe, bestimmte milch- und fischverarbeitende Betriebe, bestimmte Hersteller von Eiprodukten und gegebenenfalls Großküchen. Für die Erteilung einer Zulassung ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Registrierung als Lebensmittelunternehmen ist das Formular "Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene" auszufüllen, welches in der rechten Randspalte unter "Dokumente" heruntergeladen werden kann.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Registrierung als Lebensmittelunternehmen fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Registrierung als Lebensmittelunternehmen hat grundsätzlich vor Betriebsaufnahme zu erfolgen.

Rechtsgrundlage