Sachkundenachweis für berufliche Tätigkeit bei Schlachtung und Betäubung von Tieren
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Personen, zu deren Aufgaben es gehört, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel zu betreuen, zu schlachten oder in diesem Zusammenhang ruhigzustellen oder zu betäuben, benötigen nach dem Tierschutzrecht einen Sachkundenachweis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- zwei aktuelle Passfotos
Für einen Sachkundenachweis für die Bereiche Betreuung, Schlachtung, Ruhigstellung und Betäubung:
- Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) oder
- Nachweis über eine für andere Zwecke erworbene anerkannte Qualifikation (siehe im Internet durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte Liste der anerkannten Qualifikationen) oder
- Sachkundenachweis nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Für die Beantragung eines Sachkundenachweises ausschließlich für den Bereich Handhabung und Pflege:
- Befähigungsnachweis nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 („Tiertransportbescheinigung“) oder
- Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 oder
- Anmeldebescheinigung zu einer Schulung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in maximal drei Monaten, Sachkundenachweis des beaufsichtigenden Mitarbeiters im Betrieb (befristete Bescheinigung)
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß Ziffer V.1.4.1 der Anlage zur "Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" (GOVV) werden Gebühren zwischen zwanzig und 125 Euro erhoben.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.