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Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Erteilung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99089015001000

Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
 

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • Handelsregisterauszug

Kosten

Es fallen Gebühren nach Nr. 109 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.



Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)