Überprüfung von Tierhaltungen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Das Tierschutzgesetz normiert, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Um die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und einschlägiger Rechtsverordnungen zu überprüfen, führt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt planmäßige Überprüfungen von landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen, Tiergehegen, gewerblichen Tierzuchten und zoologischen Handlungen nach tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Kriterien durch. Bei Hinweisen aus der Bevölkerung oder von Behörden können auch sonstige (Hobby-)Tierhaltungen überprüft werden.
Stellen die Amtstierärzte im Rahmen der Kontrollen Verstöße fest, werden die zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände notwendigen Maßnahmen eingeleitet. Solche Maßnahmen können von einer konkreten Anordnung an den Tierhalter zur Abstellung der Mängel bis hin zur Wegnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit einer dauerhaften Untersagung der Tierhaltung und -betreuung reichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine auffällige Tierhaltung möglichst zügig überprüfen zu können, werden bei Tierschutzanzeigen folgende Daten benötigt:
- Anschrift des zu überprüfenden Tierhalters
- möglichst genaue Angabe des Ortes der Tierhaltung
- Art und Anzahl der betroffenen Tiere
- möglichst konkrete Angaben zu Art und Umfang der tierschutzwidrigen Zustände
Die Anzeige von Tierschutzfällen kann anonym telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Für den Fall, dass Rückfragen bestehen oder es später zu einem Gerichtsverfahren gegen den Tierhalter kommt, sind jedoch folgende Angaben des Anzeigenden wünschenswert:
- Name
- Anschrift
- Telefonnummer
Im Rahmen von Betriebskontrollen werden vom Tierhalter in der Regel folgende Unterlagen angefordert:
- Bestandsbücher
- Heimtierausweise
- Equidenpässe
- Nachweise über tierärztliche Behandlungen
- Impfausweise
Darüber hinaus müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige von tierschutzwidrigen Zuständen ist kostenfrei.
Kontrollen nach dem Tierschutzrecht werden grundsätzlich dem Tierhalter gemäß Ziffer V.2.6.2 der Anlage zur „Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" (GOVV) in Rechnung gestellt. Die Gebühren bestimmen sich nach dem für die Kontrolle maßgeblichen Zeitaufwand und den dafür angefallenen Fahrtkosten.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlagen
- Tierschutzgesetz
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung)
- Tierschutz-Hundeverordnung
unter anderem