Unterhaltsvorschuss beantragen
Nr. 99107021017000Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für Alleinerziehende zur Sicherung des Unterhalts für ihre minderjährigen Kinder, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlen kann oder will. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses geht der Staat zunächst in Vorleistung und ist verpflichtet, die verauslagten Leistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen und gegebenenfalls einzuklagen.
Voraussetzungen
- das Kind hat das zwöfte Lebensjahr noch nicht vollendet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt beziehungsweise das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Kinder ab vollendetem zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes, in der beide Elternteile benannt sind
- ggf. Vaterschaftsanerkennung, wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde benannt ist
- ggf. Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Bankkarte
- Meldebestätigung (Haushaltsbescheinigung) des Einwohnermeldeamtes
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch das Finanzamt
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkommensnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre, die eine allgemein bildende Schule besuchen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
- ggf. Nachweis, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes über einen Rechtsanwalt oder die Unterhaltsstelle im Amt für besondere soziale Leistungen berechnet und geltend gemacht werden (Schriftverkehr)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.